Bild des Neuen Rathaus Hannover, als Titelbild fĂŒr die Regeln zur Hundehaltung in Niedersachsen

Regelungen zur Hundehaltung in Niedersachsen

In Niedersachen sind die Voraussetzungen zur Haltung von Hunden im niedersĂ€chsischen Gesetz ĂŒber das Halten von Hunden (NHundG) festgehalten. In diesem Gesetz werden Hunderassen im Wesentlichen nach dieser Kategorie unterteilt:

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Rassen, die im Einzelfall als gefĂ€hrlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen. Außerdem werden Rassen als gefĂ€hrlich eingestuft, die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte AggressivitĂ€t entwickelt haben.

GrundsĂ€tzlich geht es mit diesem Gesetz darum, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr fĂŒr Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in Niedersachen zusammen.

Besteht in Niedersachen eine Leinenpflicht?

Eine allgemeine Leinenpflicht fĂŒr alle Hunde gibt es nicht, aber Hunde mĂŒssen in Niedersachsen generell in folgenden öffentlichen RĂ€umen an der Leine gefĂŒhrt werden:

  1. in FußgĂ€ngerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und PlĂ€tzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  2. in der Allgemeinheit zugĂ€nglichen, umfriedeten Park-, Garten- und GrĂŒnanlagen einschließlich KinderspielplĂ€tzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  3. bei öffentlichen Versammlungen, AufzĂŒgen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  4. in öffentlichen GebÀuden, Schulen und KindergÀrten.

Allerdings gilt eine generelle Leinenpflicht fĂŒr jeden Hund vom 1. April bis zum 15. Juli jeden Jahres. In dieser Zeit beginnt die Brut- und Aufzuchtzeit von Wildtieren im Bundesland Niedersachsen. Besonders zu beachten ist, dass ein JĂ€ger freilaufende Hunde im Jagdgebiet töten darf.

Wichtig: fĂŒr gefĂ€hrliche Hunde gelten gesonderte/andere Regelungen!

Voraussetzungen fĂŒr GefĂ€hrlichkeit

Zu den Voraussetzungen fĂŒr GefĂ€hrlichkeit gehören nach dem niedersĂ€chsischen Gesetz ĂŒber das Halten von Hunden (NHundG) Rassen, die im Einzelfall als gefĂ€hrlich eingestuft werden. Dies geschieht, wenn ein Hund ein Mensch oder ein Tier gebissen oder verletzt hat. Außerdem werden Rassen als gefĂ€hrlich eingestuft, die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte AggressivitĂ€t entwickelt haben.

Wichtig: Im Bundesland Niedersachsen wird im Gegensatz zu den meisten anderen BundeslĂ€ndern kein Hund aufgrund seiner reinen Abstammung oder Herkunft als „gefĂ€hrlich“ eingestuft. DafĂŒr mĂŒssen sich bestimmte VorfĂ€lle ereignet haben und ein so genannter „Wesenstest“ durchgefĂŒhrt werden. Diese Regelung macht das Bundesland Niedersachsen zum modernsten Bundesland in dieser Gesetzeslage. Wird ein Hund als „gefĂ€hrlich“ eingestuft, unterliegt er zumeist einer Leinen- und Maulkorbpflicht. Er darf nur von einer Person mit Erlaubnis gefĂŒhrt werden.

Die AuffĂŒhrung dieser Hunderassen im Hundegesetz wird auch als Rasseliste bezeichnet bzw. diese nach Gesetz gefĂ€hrlichen Hunde werden auch als Listenhunde oder umgangssprachlich auch als Kampfhunde bezeichnet. Wer einen gefĂ€hrlichen Hund hĂ€lt oder halten will, braucht im Übrigen die Erlaubnis der zustĂ€ndigen örtlichen Behörde.

Auflagen fĂŒr das Halten gefĂ€hrlicher Hunde

FĂŒr das Halten gefĂ€hrlicher Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Erlaubnis: Wer einen gefĂ€hrlichen Hund hĂ€lt oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zustĂ€ndigen Behörde. Die Erlaubnis erhĂ€lt nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist, die erforderliche Sachkunde und ZuverlĂ€ssigkeit zum Halten eines gefĂ€hrlichen Hundes nachweisen kann. ZusĂ€tzlich benötigt der Halter einen positiven Wesenstest des Hundes und den Nachweis, dass der Hund eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung zu VerfĂŒgung hat (RĂ€umlichkeiten und Freianlagen).
  • Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung zu erbringen.
  • Zum Nachweis der ZuverlĂ€ssigkeit mĂŒssen Halter eines gefĂ€hrlichen Hundes ein FĂŒhrungszeugnis vorweisen können.
  • Leinenpflicht: Außerhalb eines befriedeten Besitztums (dein Haus, deine Wohnung, geschĂŒtztes GrundstĂŒck) sowie in Fluren, AufzĂŒgen, TreppenhĂ€usern und auf Zuwegen von MehrfamilienhĂ€usern sind gefĂ€hrliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu fĂŒhren. Eine Leinenpflicht ist ebenfalls in der Brut und Setzzeit verpflichtend. Diese beginnt am 1. April und endet am 15. Juli. In diesem Zeitraum dĂŒrfen keine Hunde unangeleint in der freien Landschaft, insbesondere auf Äckern, Wiesen, Weiden, Heiden, Moor- und ÖdflĂ€chen, in grĂ¶ĂŸeren BaumbestĂ€nden sowie auf Deichen außerhalb des bebauten Stadtgebietes gefĂŒhrt werden.
  • Maulkorbpflicht: GefĂ€hrlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
  • Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefĂ€hrlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zustĂ€ndigen Behörde anzuzeigen.
  • Haftpflichtversicherung: Für die durch einen Hund, der Ă€lter als sechs Monate ist, verursachten SchĂ€den ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro und für PersonenschĂ€den von 250.000 Euro abzuschließen und aufrechtzuhalten.

Fazit: Wenn du mit dem Gedanken spielst, dir einen der hier genannten Listenhunde zuzulegen, dann informiere dich sehr genau, ob du diese Rasse entsprechend der bestehenden Auflagen zur Hundehaltung halten kannst.

Haftpflichtversicherung fĂŒr Listenhunde

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