Bild der Frankfurter Skyline, als Titelbild fĂŒr die Regeln zur Hundehaltung in Hessen

Regelungen zur Hundehaltung in Hessen

In Hessen sind die Voraussetzungen zur Haltung von Hunden in der Hundeverordnung von Hessen (HundeVO) festgehalten. In diesem Gesetz werden Hunderassen im Wesentlichen nach diesen Kategorien unterteilt:

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  1. Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften AggressivitÀt und GefÀhrlichkeit unterstellt werden.
  2. Rassen, die im Einzelfall als gefĂ€hrlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen.

GrundsĂ€tzlich geht es mit diesem Gesetz darum, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr fĂŒr Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in Hessen zusammen.

Besteht in Hessen eine Leinenpflicht?

Eine allgemeine Leinenpflicht fĂŒr alle Hunde gibt es nicht, aber Hunde mĂŒssen im Bundesland Hessen, generell in den folgenden Situationen an der Leine gefĂŒhrt werden:

  1. in FußgĂ€ngerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und PlĂ€tzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  2. in der Allgemeinheit zugĂ€nglichen, umfriedeten Park-, Garten- und GrĂŒnanlagen einschließlich KinderspielplĂ€tzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  3. bei öffentlichen Versammlungen, AufzĂŒgen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  4. in öffentlichen GebÀuden, Schulen und KindergÀrten.

Wichtig: fĂŒr gefĂ€hrliche Hunde gelten gesonderte/andere Regelungen!

GefÀhrliche Hunde

GefĂ€hrliche Hunde sind nach der Hundeverordnung von Hessen (HundeVO) Hunde, denen die Kampfhundeeigenschaften AggressivitĂ€t und GefĂ€hrlichkeit unterstellt werden. FĂŒr folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine GefĂ€hrlichkeit vermutet:

Voraussetzungen fĂŒr GefĂ€hrlichkeit

Zu den gefÀhrlichen Hunden können auch andere Hunde gehören, die

  1. einen Menschen gebissen oder in drohender Gefahr angesprungen haben, sofern dies nicht aus begrĂŒndetem Anlass geschah,
  2. ein anderes Tier durch einen Biss geschÀdigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein,
  3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen oder
  4. aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begrĂŒndeten Anlass beißen.

Die AuffĂŒhrung dieser Hunderassen im Hundegesetz wird auch als Rasseliste bezeichnet bzw. diese nach Gesetz gefĂ€hrlichen Hunde werden auch als Listenhunde oder umgangssprachlich auch als Kampfhunde bezeichnet. Wer einen gefĂ€hrlichen Hund hĂ€lt oder halten will, braucht im Übrigen die Erlaubnis der zustĂ€ndigen örtlichen Behörde.

Auflagen fĂŒr das Halten gefĂ€hrlicher Hunde

FĂŒr das Halten gefĂ€hrlicher Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Erlaubnis: Wer einen gefĂ€hrlichen Hund hĂ€lt oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zustĂ€ndigen Behörde. Die Erlaubnis erhĂ€lt nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist und die erforderliche Sachkunde und ZuverlĂ€ssigkeit zum Halten eines gefĂ€hrlichen Hundes nachweisen kann. Außerdem ist eine positive WesensprĂŒfung fĂŒr den Hund notwendig. Diese WesensprĂŒfung darf bei der Vorlage der zustĂ€ndigen Behörde nicht lĂ€nger als sechs Monate zurĂŒckliegen. Der Hund muss nach § 12 im HundeVO mit einem Chip gekennzeichnet werden. ZusĂ€tzlich muss ein Nachweis vorgelegt werden, dass der Hund artgerecht gehalten wird, eine gesetzliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde und die bereits fĂ€llige Hundesteuer bezahlt wurde.
  • Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine SachkundeprĂŒfung nach Standards zu erfolgen, die vom RegierungsprĂ€sidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband fĂŒr das Deutsche Hundewesen e. V. und der LandestierĂ€rztekammer Hessen festgelegt worden sind.
  • Zum Nachweis der ZuverlĂ€ssigkeit mĂŒssen Halter eines gefĂ€hrlichen Hundes ein FĂŒhrungszeugnis vorweisen können.
  • Leinenpflicht: Bei gefĂ€hrlichen Hunden ist zu beachten, dass sie außerhalb des eingefriedeten GrundstĂŒcks oder der Wohnung des Besitzers an der Leine gefĂŒhrt werden mĂŒssen. Die Hunde mit positivem Wesenstest sind davon nicht betroffen. Die Leine, das Halsband und die Halskette mĂŒssen so angebracht sein, dass der Hund sicher gefĂŒhrt werden kann. Die Leine darf nicht lĂ€nger als zwei Meter sein, sondern sollte so lang sein, dass vom Hund keine Gefahr mehr ausgehen kann. Die einzelnen Gemeinden können in der Brut- und Setzzeit selbststĂ€ndig entscheiden, ob sie einen Leinenzwang anordnen möchten.
  • Maulkorbpflicht: GefĂ€hrlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob dieser Hund ĂŒber eine positive WesensprĂŒfung verfĂŒgt.
  • Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefĂ€hrlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zustĂ€ndigen Behörde anzuzeigen.

Fazit: Wenn du mit dem Gedanken spielst, dir einen der hier genannten Listenhunde zuzulegen, dann informiere dich sehr genau, ob du diese Rasse entsprechend der bestehenden Auflagen zur Hundehaltung halten kannst.

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