Bild des Holstentors, als Titelbild fĂŒr die Regeln zur Hundehaltung in Schleswig-Holstein

Regelungen zur Hundehaltung in Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein sind die Voraussetzungen zur Haltung von Hunden im Gesetz ĂŒber das Halten von Hunden (HundeG) festgehalten. In diesem Gesetz werden Hunde im Wesentlichen nach dieser Kategorie unterteilt:

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  • Rassen, die im Einzelfall als gefĂ€hrlich eingestuft werden.

GrundsĂ€tzlich geht es mit diesem Gesetz darum, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr fĂŒr Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in Schleswig-Holstein zusammen.

Besteht in Schleswig-Holstein eine Leinenpflicht?

Eine allgemeine Leinenpflicht fĂŒr alle Hunde gibt es. Aus dem Grund sollten Hunde im Bundesland Schleswig-Holstein generell in folgenden öffentlichen RĂ€umen an einer zwei Meter langen Leine gefĂŒhrt werden:

1. in FußgĂ€ngerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und PlĂ€tzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,

2. bei öffentlichen Versammlungen, AufzĂŒgen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.

3. in Sportanlagen, CampingplÀtzen, Friedhöfen und MÀrkten.

Außerdem gilt ein allgemeines Mitnahmeverbot fĂŒr Kirchen, KindergĂ€rten, Schulen, KrankenhĂ€user, Theater, Konzert-, Vortrags-, oder VersammlungsrĂ€ume, BadeplĂ€tze, SpielplĂ€tze oder Liegewiesen.

Im Waldgesetz fĂŒr das Bundesland Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz – LWaldG) wird festgehalten, dass Hunde nur angeleint im Wald mitgefĂŒhrt werden dĂŒrfen. Dabei ist zu beachten, dass das Betreten in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang (Nachtzeit) auf Waldwege beschrĂ€nkt ist. Außerdem ist das Betreten von WaldflĂ€chen und -wegen, in deren Bereich Holz eingeschlagen, aufbereitet, gerĂŒckt oder gelagert wird oder Wegebaumaßnahmen durchgefĂŒhrt werden verboten. Dazu dĂŒrfen Forstkulturen, PflanzgĂ€rten, WildĂ€ckern sowie sonstigen forstwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder jagdlichen Einrichtungen und Anlagen nicht betreten werden.

Jedoch dĂŒrfen Hunde auf gekennzeichneten Hundewiesen und Feldern sich frei austoben lassen. Die betreffenden Bereiche sind durch Beschilderungen als Auslaufgebiet gekennzeichnet.

Wichtig: fĂŒr gefĂ€hrliche Hunde gelten gesonderte/andere Regelungen!

Voraussetzungen fĂŒr GefĂ€hrlichkeit

Zu den Voraussetzungen fĂŒr GefĂ€hrlichkeit gehören nach dem Gesetz ĂŒber das Halten von Hunden (HundeG) in Schleswig-Holstein Rassen, die im Einzelfall als gefĂ€hrlich eingestuft werden. Dazu gehören Rassen, die

  1. mit hoher Wahrscheinlichkeit, Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen,
  2. dazu neigen, Wild oder Vieh außerhalb der Jagd oder des HĂŒtebetriebs zu hetzen oder zu reißen,
  3. bei denen eine durch Zucht, Ausbildung oder Erziehung entwickelte, ĂŒber das natĂŒrliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, AggressivitĂ€t, SchĂ€rfe oder eine andere, in ihrer Wirkung Mensch oder Tier gefĂ€hrdende Eigenschaft anzunehmen ist.

Diese Hunde werden anhand einer WesensprĂŒfung festgestellt. Diese WesensprĂŒfung kann alle zwei Jahre wiederholt werden und eine GefĂ€hrlichkeit widerlegt werden.

Seit Juni 2015 wurde im Bundesland Schleswig-Holstein die Rasseliste abgeschafft und auch der HundefĂŒhrerschein fĂŒr alle Halter. In diesem Bundesland gilt kein Hund mehr, nur aufgrund seiner Rasse, als gefĂ€hrlich.

Die AuffĂŒhrung einer solcher Hunderassen im Hundegesetz wird auch als Rasseliste bezeichnet bzw. diese nach Gesetz gefĂ€hrlichen Hunde werden auch als Listenhunde oder umgangssprachlich auch als Kampfhunde bezeichnet. Wer einen gefĂ€hrlichen Hund hĂ€lt oder halten will, braucht im Übrigen die Erlaubnis der zustĂ€ndigen örtlichen Behörde.

Auflagen fĂŒr das Halten gefĂ€hrlicher Hunde

FĂŒr das Halten gefĂ€hrlicher Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Erlaubnis: Wer einen gefĂ€hrlichen Hund hĂ€lt oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zustĂ€ndigen Behörde. Die Erlaubnis erhĂ€lt nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist und gegen seine ZuverlĂ€ssigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren fĂŒr Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nichts entgegenstehen. Außerdem wird der Nachweis ĂŒber die fĂ€llige Hundesteuer, einer fĂŒr den Hund passenden Hundehaftpflichtversicherung und ĂŒber die Mikrochipmarkierung und Mikrochipnummer benötigt. Die Mikrochipmarkierung wird ab einem Alter von 3. Monaten benötigt.
  • GefĂ€hrliche Hunde mĂŒssen außerhalb eines befriedeten Besitztums (dein Haus, deine Wohnung, geschĂŒtztes GrundstĂŒck) ein leuchtend hellblaues Halsband tragen.
  • Zum Nachweis der ZuverlĂ€ssigkeit mĂŒssen Halter eines gefĂ€hrlichen Hundes ein FĂŒhrungszeugnis vorweisen können.
  • GefĂ€hrliche Hunde sind ausbruchsicher unterzubringen.
  • Leinenpflicht: Außerhalb eines befriedeten Besitztums (dein Haus, deine Wohnung, geschĂŒtztes GrundstĂŒck) sowie in Fluren, AufzĂŒgen, TreppenhĂ€usern und auf Zuwegen von MehrfamilienhĂ€usern, sowie allen öffentlichen RĂ€umen sind gefĂ€hrliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten zwei Meter langen Leine zu fĂŒhren.
  • Maulkorbpflicht: GefĂ€hrlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Die gilt ab dem 6. Lebensmonat.
  • Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefĂ€hrlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zustĂ€ndigen Behörde anzuzeigen.
  • Haftpflichtversicherung: Für die durch einen Hund, verursachten SchĂ€den ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro und für PersonenschĂ€den von 250.000 Euro für SachschĂ€den abzuschließen und aufrechtzuhalten.

Fazit: Wenn du mit dem Gedanken spielst, dir einen der hier genannten Listenhunde zuzulegen, dann informiere dich sehr genau, ob du diese Rasse entsprechend der bestehenden Auflagen zur Hundehaltung halten kannst.

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5 Kommentare zu “Regelungen zur Hundehaltung in Schleswig-Holstein

  1. – Krudewig Harald on

    Wenn von April bis September ein Strandverbot fĂŒr Hunde existiert,warum gibt es dann ausgewiesene HundestrĂ€nde direkt neben den BadestrĂ€nden,wie z. B. in der Eckernfördener Bucht?

    Antworten
    • – Team AMICANDO on

      Vielen Dank fĂŒr den Hinweis. Das haben wir gleich mal im Text ergĂ€nzt.

      Die Regelung bezieht sich nur auf die BadestrĂ€nde. Die speziell ausgewiesenen HundestrĂ€nde sind von dieser Regelung nicht betroffen. Dort ist der Vierbeiner also auch zwischen April und November erlaubt. 🙂

      Viele GrĂŒĂŸe
      das Team von AMICANDO

      Antworten
    • – Brakel on

      Hallo meine Lieben,

      wie sieht es denn mit der Brunftzeit aus?
      Wir wurden gestern auf einer geteerten Straße angesprochen.
      Ich war der Meinung, dass die Leinenpflicht nur fĂŒr Wald und Wiesenwege gilt.

      Liebe GrĂŒĂŸe
      Amelie

      Antworten
      • – Team AMICANDO on

        Hallo liebe Amelie,

        die Beschaffenheit des Weges ist nicht ausschlaggebend, sondern wo sich dieser Weg befindet.

        Wenn ihr beispielsweise in einem Park oder Wald unterwegs seid, mĂŒsst ihr euren Hund anleinen. Das gilt generell und nicht nur in der Brut- und Setzzeit. Doch gerade jetzt ist es besonders wichtig, damit Wildtiere ganz entspannt brĂŒten und ihre Jungen zur Welt bringen können.

        Liebe GrĂŒĂŸe
        dein AMICANDO Team

        Antworten
  2. – Bernd Petersen on

    Besteht in Schleswig Holstein in einem landschaftsschutzgebiet- nicht Naturschutzgebiet- grundsÀtzlich Leinenzwang?

    Antworten

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