Bild des Schloss Wernigerode, als Titelbild fĂŒr die Regeln zur Hundehaltung in Sachsen-Anhalt

Regelungen zur Hundehaltung in Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt sind die Voraussetzung zur Haltung von Hunden im Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA) festgehalten. In diesem Gesetz werden Hunderassen im Wesentlichen nach diesen Kategorien unterteilt:

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  1. Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften AggressivitÀt und GefÀhrlichkeit unterstellt werden.
  2. Rassen, die im Einzelfall als gefĂ€hrlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen. Außerdem werden Rassen als gefĂ€hrlich eingestuft, die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte AggressivitĂ€t entwickelt haben.

GrundsĂ€tzlich geht es mit diesem Gesetz darum, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr fĂŒr Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in Sachsen-Anhalt zusammen.

Besteht in Sachsen-Anhalt eine Leinenpflicht?

Eine allgemeine Leinenpflicht fĂŒr alle Hunde gibt es nicht in Sachsen-Anhalt. Jedoch gibt es in einigen StĂ€dten Sonderregelungen. In der Stadt Magdeburg muss ein Hund im gesamten Stadtgebiet an der Leine gefĂŒhrt werden. Anders sieht es in der Stadt Dessau, Roßlau aus. Dort beziehen sich die Regelungen nur auf das Landesrecht.

Hundebesitzer sollten besonders auf das Feld- und Forstordnungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (FFOG) achten, dieser verbietet es, Hunde unbeaufsichtigt in Feld oder Wald laufen zu lassen oder auszusetzen. Vom 1. MĂ€rz bis zum 15. Juli jeden Jahres gilt zudem eine Anleinpflicht. In dieser Zeit beginnt die Brut- und Aufzuchtzeit von Wildtieren im Bundesland Sachsen-Anhalt. Laut dem lokalen Jagdrecht dĂŒrfen freilaufende Hunde innerhalb des Jagdgebietes auch getötet werden.

Wichtig: fĂŒr gefĂ€hrliche Hunde gelten gesonderte/andere Regelungen!

GefÀhrliche Hunde

GefĂ€hrliche Hunde sind nach dem Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA) von Sachsen-Anhalt Hunde, bei denen eine gesteigerte AggressivitĂ€t vermutet oder im Einzelfall festgestellt wurde. Zu der ersten Kategorie gehören folgende Hunderassen im Bundesland Sachsen-Anhalt:

Voraussetzungen fĂŒr GefĂ€hrlichkeit

Zur Kategorie 2 gehören nach dem Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA) von Sachsen-Anhalt Rassen, die im Einzelfall als gefĂ€hrlich eingestuft werden. Dazu gehören Rassen, die

  1. mit hoher Wahrscheinlichkeit, Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen,
  2. dazu neigen, Wild oder Vieh außerhalb der Jagd oder des HĂŒtebetriebs zu hetzen oder zu reißen,
  3. bei denen eine durch Zucht, Ausbildung oder Erziehung entwickelte, ĂŒber das natĂŒrliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, AggressivitĂ€t, SchĂ€rfe oder eine andere, in ihrer Wirkung Mensch oder Tier gefĂ€hrdende Eigenschaft anzunehmen ist.

Die AuffĂŒhrung dieser Hunderassen im Hundegesetz wird auch als Rasseliste bezeichnet bzw. diese nach Gesetz gefĂ€hrlichen Hunde werden auch als Listenhunde oder umgangssprachlich auch als Kampfhunde bezeichnet. Wer einen gefĂ€hrlichen Hund hĂ€lt oder halten will, braucht im Übrigen die Erlaubnis der zustĂ€ndigen örtlichen Behörde.

Auflagen fĂŒr das Halten gefĂ€hrlicher Hunde

FĂŒr das Halten gefĂ€hrlicher Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Erlaubnis: Wer einen gefĂ€hrlichen Hund hĂ€lt oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zustĂ€ndigen Kreispolizeibehörde. Die Erlaubnis erhĂ€lt nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist und die erforderliche Sachkunde und ZuverlĂ€ssigkeit zum Halten eines gefĂ€hrlichen Hundes nachweisen kann. Außerdem ist eine positive WesensprĂŒfung fĂŒr den Hund notwendig und die Kennzeichnung durch einen Mikrochip (sechs Monate nach der Geburt). ZusĂ€tzlich muss ein Nachweis vorgelegt werden, dass eine gesetzliche Haftpflichtversicherung fĂŒr den Hund abgeschlossen wurde und die bereits fĂ€llige Hundesteuer bezahlt wurde.
  • Der Wesenstest muss innerhalb von sechs Monaten, ab Beginn der Haltung in der zustĂ€ndigen Behörde vorlegen.
  • Der Sachkundenachweis besteht aus einem theoretischen und praktischen Teil. Der theoretische Teil wird beim Landesverwaltungsamt und der praktische Teil vor einer sachverstĂ€ndigen Person absolviert.
  • Leinenpflicht: Nur der Hundebesitzer darf einen gefĂ€hrlichen Hund außerhalb des ausbruchsicheren GrundstĂŒckes fĂŒhren oder eine andere Person damit beauftragen, die eine Bescheinigung zum Wesenstest des Hundes vorlegen kann.
  • Maulkorbpflicht: GefĂ€hrlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
  • Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefĂ€hrlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zustĂ€ndigen Behörde anzuzeigen.

Fazit: Wenn du mit dem Gedanken spielst, dir einen der hier genannten Listenhunde zuzulegen, dann informiere dich sehr genau, ob du diese Rasse entsprechend der bestehenden Auflagen zur Hundehaltung halten kannst.

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