Bild der Burg Eltz, als Titelbild fĂŒr die Regeln zur Hundehaltung in Rheinland-Pfalz

Regelungen zur Hundehaltung in Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz sind die Voraussetzungen zur Haltung von Hunden lokal, also nicht auf LĂ€nderebene geregelt. Jedoch findet sich im Bundesland Rheinland-Pflalz ein Absatz, ĂŒber die Voraussetzungen zur Haltung von Hunden im Landesgesetz ĂŒber gefĂ€hrliche Hunde (LHundG) wieder. Diese richtet sich an alle Halter und ZĂŒchter. In diesem Gesetz werden Hunderassen im Wesentlichen nach diesen Kategorien unterteilt:

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  1. Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften AggressivitÀt und GefÀhrlichkeit unterstellt werden (gefÀhrliche Rassen).
  2. Rassen, die im Einzelfall als gefĂ€hrlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen. Diese Eigenschaften werden auf Grund rassenspezifischen Merkmale bei Hunden bestimmter Rassen vermutet, sowie ihre Kreuzungen untereinander. Diese beinhalten auch die Ausbildung und die Erziehung dieser Rassen.

GrundsĂ€tzlich geht es mit diesem Gesetz darum, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr fĂŒr Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in Rheinland-Pfalz zusammen.

Besteht in Rheinland-Pfalz eine Leinenpflicht?

Eine allgemeine Leinenpflicht fĂŒr alle Hunde gibt es nicht. Allerdings ist zu berĂŒcksichtigen, dass die landesweite Verordnung zwar keine Vorschriften macht, jedoch die einzelnen StĂ€dte und Gemeinden sehr wohl das Recht haben, eigene Vorschriften und strengere Regeln festzulegen. Dennoch mĂŒssen in den GroßstĂ€dten im Bundesland Rheinland-Pfalz (z.B. Mainz, Ludwigshafen und Koblenz) Hunde generell in folgenden öffentlichen RĂ€umen an der Leine gefĂŒhrt werden:

  1. in FußgĂ€ngerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und PlĂ€tzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  2. in der Allgemeinheit zugĂ€nglichen, umfriedeten Park-, Garten- und GrĂŒnanlagen einschließlich KinderspielplĂ€tzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  3. bei öffentlichen Versammlungen, AufzĂŒgen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  4. in öffentlichen GebÀuden, Schulen und KindergÀrten.

Jedoch dĂŒrfen Hunde auf gekennzeichneten Hundewiesen und Feldern sich frei austoben lassen. Die betreffenden Bereiche sind durch Beschilderungen als Auslaufgebiet gekennzeichnet.

Wichtig: fĂŒr gefĂ€hrliche Hunde gelten gesonderte/andere Regelungen!

GefÀhrliche Hunde

Zur Kategorie 1 gehören nach dem Landesgesetz ĂŒber gefĂ€hrliche Hunde (LHundG) in Rheinland-Pfalz Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften AggressivitĂ€t und GefĂ€hrlichkeit unterstellt werden (gefĂ€hrliche Rassen). FĂŒr die erste Kategorie sind folgende Hunderassen im Bundesland Rheinland-Pfalz aufgelistet:

Einen WesensprĂŒfung ist in dem Bundesland Rheinland-Pfalz, in der Kategorie 1 nicht vorgesehen. Die oben aufgefĂŒhrten Hunde werden als gefĂ€hrlich eingestuft.

Voraussetzungen fĂŒr GefĂ€hrlichkeit

Zur Kategorie 2 gehören  nach dem Landesgesetz ĂŒber gefĂ€hrliche Hunde (LHundG) in Rheinland-Pfalz Rassen, die im Einzelfall als gefĂ€hrlich eingestuft werden. Dazu gehören Rassen, die

  1. mit hoher Wahrscheinlichkeit, Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen,
  2. dazu neigen, Wild oder Vieh außerhalb der Jagd oder des HĂŒtebetriebs zu hetzen oder zu reißen,
  3. bei denen eine durch Zucht, Ausbildung oder Erziehung entwickelte, ĂŒber das natĂŒrliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, AggressivitĂ€t, SchĂ€rfe oder eine andere, in ihrer Wirkung Mensch oder Tier gefĂ€hrdende Eigenschaft anzunehmen ist.

Die AuffĂŒhrung dieser Hunderassen im Hundegesetz wird auch als Rasseliste bezeichnet bzw. diese nach Gesetz gefĂ€hrlichen Hunde werden auch als Listenhunde oder umgangssprachlich auch als Kampfhunde bezeichnet. Wer einen gefĂ€hrlichen Hund hĂ€lt oder halten will, braucht im Übrigen die Erlaubnis der zustĂ€ndigen örtlichen Behörde.

Auflagen fĂŒr das Halten gefĂ€hrlicher Hunde

FĂŒr das Halten gefĂ€hrlicher Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Erlaubnis: Wer einen gefĂ€hrlichen Hund hĂ€lt oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zustĂ€ndigen Behörde. Die Erlaubnis erhĂ€lt nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist und gegen seine ZuverlĂ€ssigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren fĂŒr Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nichts entgegenstehen. Außerdem wird der Nachweis ĂŒber die fĂ€llige Hundesteuer, einer fĂŒr den Hund passenden Hundehaftpflichtversicherung und ĂŒber die Mikrochipmarkierung und Mikrochipnummer benötigt.
  • Leinenpflicht: Außerhalb eines befriedeten Besitztums (dein Haus, deine Wohnung, geschĂŒtztes GrundstĂŒck) sowie in Fluren, AufzĂŒgen, TreppenhĂ€usern und auf Zuwegen von MehrfamilienhĂ€usern, sowie allen öffentlichen RĂ€umen sind gefĂ€hrliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu fĂŒhren.
  • Maulkorbpflicht: GefĂ€hrlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
  • Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefĂ€hrlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zustĂ€ndigen Behörde anzuzeigen.

Fazit: Wenn du mit dem Gedanken spielst, dir einen der hier genannten Listenhunde zuzulegen, dann informiere dich sehr genau, ob du diese Rasse entsprechend der bestehenden Auflagen zur Hundehaltung halten kannst.

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