- Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften AggressivitÀt und GefÀhrlichkeit unterstellt werden (gefÀhrliche Rassen).
- Rassen, die im Einzelfall als gefĂ€hrlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beiĂen oder bedrohlich anspringen. Diese Eigenschaften werden auf Grund rassenspezifischen Merkmale bei Hunden bestimmter Rassen vermutet, sowie ihre Kreuzungen untereinander. Diese beinhalten auch die Ausbildung und die Erziehung dieser Rassen.
GrundsĂ€tzlich geht es mit diesem Gesetz darum, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr fĂŒr Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in Rheinland-Pfalz zusammen.
Besteht in Rheinland-Pfalz eine Leinenpflicht?
Eine allgemeine Leinenpflicht fĂŒr alle Hunde gibt es nicht. Allerdings ist zu berĂŒcksichtigen, dass die landesweite Verordnung zwar keine Vorschriften macht, jedoch die einzelnen StĂ€dte und Gemeinden sehr wohl das Recht haben, eigene Vorschriften und strengere Regeln festzulegen. Dennoch mĂŒssen in den GroĂstĂ€dten im Bundesland Rheinland-Pfalz (z.B. Mainz, Ludwigshafen und Koblenz) Hunde generell in folgenden öffentlichen RĂ€umen an der Leine gefĂŒhrt werden:
- in FuĂgĂ€ngerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, StraĂen und PlĂ€tzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugĂ€nglichen, umfriedeten Park-, Garten- und GrĂŒnanlagen einschlieĂlich KinderspielplĂ€tzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Versammlungen, AufzĂŒgen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen GebÀuden, Schulen und KindergÀrten.
Jedoch dĂŒrfen Hunde auf gekennzeichneten Hundewiesen und Feldern sich frei austoben lassen. Die betreffenden Bereiche sind durch Beschilderungen als Auslaufgebiet gekennzeichnet.
Wichtig: fĂŒr gefĂ€hrliche Hunde gelten gesonderte/andere Regelungen!
GefÀhrliche Hunde
Zur Kategorie 1 gehören nach dem Landesgesetz ĂŒber gefĂ€hrliche Hunde (LHundG) in Rheinland-Pfalz Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften AggressivitĂ€t und GefĂ€hrlichkeit unterstellt werden (gefĂ€hrliche Rassen). FĂŒr die erste Kategorie sind folgende Hunderassen im Bundesland Rheinland-Pfalz aufgelistet:
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Pit Bull Terrier
- und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Einen WesensprĂŒfung ist in dem Bundesland Rheinland-Pfalz, in der Kategorie 1 nicht vorgesehen. Die oben aufgefĂŒhrten Hunde werden als gefĂ€hrlich eingestuft.
Voraussetzungen fĂŒr GefĂ€hrlichkeit
Zur Kategorie 2 gehören nach dem Landesgesetz ĂŒber gefĂ€hrliche Hunde (LHundG) in Rheinland-Pfalz Rassen, die im Einzelfall als gefĂ€hrlich eingestuft werden. Dazu gehören Rassen, die
- mit hoher Wahrscheinlichkeit, Menschen oder Tiere beiĂen oder bedrohlich anspringen,
- dazu neigen, Wild oder Vieh auĂerhalb der Jagd oder des HĂŒtebetriebs zu hetzen oder zu reiĂen,
- bei denen eine durch Zucht, Ausbildung oder Erziehung entwickelte, ĂŒber das natĂŒrliche MaĂ hinausgehende Kampfbereitschaft, AggressivitĂ€t, SchĂ€rfe oder eine andere, in ihrer Wirkung Mensch oder Tier gefĂ€hrdende Eigenschaft anzunehmen ist.
Die AuffĂŒhrung dieser Hunderassen im Hundegesetz wird auch als Rasseliste bezeichnet bzw. diese nach Gesetz gefĂ€hrlichen Hunde werden auch als Listenhunde oder umgangssprachlich auch als Kampfhunde bezeichnet. Wer einen gefĂ€hrlichen Hund hĂ€lt oder halten will, braucht im Ăbrigen die Erlaubnis der zustĂ€ndigen örtlichen Behörde.
Auflagen fĂŒr das Halten gefĂ€hrlicher Hunde
FĂŒr das Halten gefĂ€hrlicher Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:
- Erlaubnis: Wer einen gefĂ€hrlichen Hund hĂ€lt oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zustĂ€ndigen Behörde. Die Erlaubnis erhĂ€lt nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist und gegen seine ZuverlĂ€ssigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren fĂŒr Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nichts entgegenstehen. AuĂerdem wird der Nachweis ĂŒber die fĂ€llige Hundesteuer, einer fĂŒr den Hund passenden Hundehaftpflichtversicherung und ĂŒber die Mikrochipmarkierung und Mikrochipnummer benötigt.
- Leinenpflicht: AuĂerhalb eines befriedeten Besitztums (dein Haus, deine Wohnung, geschĂŒtztes GrundstĂŒck) sowie in Fluren, AufzĂŒgen, TreppenhĂ€usern und auf Zuwegen von MehrfamilienhĂ€usern, sowie allen öffentlichen RĂ€umen sind gefĂ€hrliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu fĂŒhren.
- Maulkorbpflicht: GefĂ€hrlichen Hunden ist ein das BeiĂen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
- Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefÀhrlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zustÀndigen Behörde anzuzeigen.
Fazit: Wenn du mit dem Gedanken spielst, dir einen der hier genannten Listenhunde zuzulegen, dann informiere dich sehr genau, ob du diese Rasse entsprechend der bestehenden Auflagen zur Hundehaltung halten kannst.
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