Bild der Frankfurter Skyline, als Titelbild für die Regeln zur Hundehaltung in Hessen

Regelungen zur Hundehaltung in Hessen

In Hessen sind die Voraussetzungen zur Haltung von Hunden in der Hundeverordnung von Hessen (HundeVO) festgehalten. In diesem Gesetz werden Hunderassen im Wesentlichen nach diesen Kategorien unterteilt:

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  1. Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unterstellt werden.
  2. Rassen, die im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen.

Grundsätzlich geht es mit diesem Gesetz darum, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in Hessen zusammen.

Besteht in Hessen eine Leinenpflicht?

Eine allgemeine Leinenpflicht für alle Hunde gibt es nicht, aber Hunde müssen im Bundesland Hessen, generell in den folgenden Situationen an der Leine geführt werden:

  1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Wichtig: für gefährliche Hunde gelten gesonderte/andere Regelungen!

Gefährliche Hunde

Gefährliche Hunde sind nach der Hundeverordnung von Hessen (HundeVO) Hunde, denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unterstellt werden. Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet:

Voraussetzungen für Gefährlichkeit

Zu den gefährlichen Hunden können auch andere Hunde gehören, die

  1. einen Menschen gebissen oder in drohender Gefahr angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
  2. ein anderes Tier durch einen Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein,
  3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen oder
  4. aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen.

Die Aufführung dieser Hunderassen im Hundegesetz wird auch als Rasseliste bezeichnet bzw. diese nach Gesetz gefährlichen Hunde werden auch als Listenhunde oder umgangssprachlich auch als Kampfhunde bezeichnet. Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, braucht im Übrigen die Erlaubnis der zuständigen örtlichen Behörde.

Auflagen für das Halten gefährlicher Hunde

Für das Halten gefährlicher Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Erlaubnis: Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis erhält nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist und die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit zum Halten eines gefährlichen Hundes nachweisen kann. Außerdem ist eine positive Wesensprüfung für den Hund notwendig. Diese Wesensprüfung darf bei der Vorlage der zuständigen Behörde nicht länger als sechs Monate zurückliegen. Der Hund muss nach § 12 im HundeVO mit einem Chip gekennzeichnet werden. Zusätzlich muss ein Nachweis vorgelegt werden, dass der Hund artgerecht gehalten wird, eine gesetzliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde und die bereits fällige Hundesteuer bezahlt wurde.
  • Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundeprüfung nach Standards zu erfolgen, die vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. und der Landestierärztekammer Hessen festgelegt worden sind.
  • Zum Nachweis der Zuverlässigkeit müssen Halter eines gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis vorweisen können.
  • Leinenpflicht: Bei gefährlichen Hunden ist zu beachten, dass sie außerhalb des eingefriedeten Grundstücks oder der Wohnung des Besitzers an der Leine geführt werden müssen. Die Hunde mit positivem Wesenstest sind davon nicht betroffen. Die Leine, das Halsband und die Halskette müssen so angebracht sein, dass der Hund sicher geführt werden kann. Die Leine darf nicht länger als zwei Meter sein, sondern sollte so lang sein, dass vom Hund keine Gefahr mehr ausgehen kann. Die einzelnen Gemeinden können in der Brut- und Setzzeit selbstständig entscheiden, ob sie einen Leinenzwang anordnen möchten.
  • Maulkorbpflicht: Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob dieser Hund über eine positive Wesensprüfung verfügt.
  • Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Fazit: Wenn du mit dem Gedanken spielst, dir einen der hier genannten Listenhunde zuzulegen, dann informiere dich sehr genau, ob du diese Rasse entsprechend der bestehenden Auflagen zur Hundehaltung halten kannst.

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