Bild des Neuen Rathaus Hannover, als Titelbild für die Regeln zur Hundehaltung in Niedersachsen

Regelungen zur Hundehaltung in Niedersachsen

In Niedersachen sind die Voraussetzungen zur Haltung von Hunden im niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) festgehalten. In diesem Gesetz werden Hunderassen im Wesentlichen nach dieser Kategorie unterteilt:

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Rassen, die im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen. Außerdem werden Rassen als gefährlich eingestuft, die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben.

Grundsätzlich geht es mit diesem Gesetz darum, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in Niedersachen zusammen.

Besteht in Niedersachen eine Leinenpflicht?

Eine allgemeine Leinenpflicht für alle Hunde gibt es nicht, aber Hunde müssen in Niedersachsen generell in folgenden öffentlichen Räumen an der Leine geführt werden:

  1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Allerdings gilt eine generelle Leinenpflicht für jeden Hund vom 1. April bis zum 15. Juli jeden Jahres. In dieser Zeit beginnt die Brut- und Aufzuchtzeit von Wildtieren im Bundesland Niedersachsen. Besonders zu beachten ist, dass ein Jäger freilaufende Hunde im Jagdgebiet töten darf.

Wichtig: für gefährliche Hunde gelten gesonderte/andere Regelungen!

Voraussetzungen für Gefährlichkeit

Zu den Voraussetzungen für Gefährlichkeit gehören nach dem niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) Rassen, die im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden. Dies geschieht, wenn ein Hund ein Mensch oder ein Tier gebissen oder verletzt hat. Außerdem werden Rassen als gefährlich eingestuft, die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben.

Wichtig: Im Bundesland Niedersachsen wird im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern kein Hund aufgrund seiner reinen Abstammung oder Herkunft als „gefährlich“ eingestuft. Dafür müssen sich bestimmte Vorfälle ereignet haben und ein so genannter „Wesenstest“ durchgeführt werden. Diese Regelung macht das Bundesland Niedersachsen zum modernsten Bundesland in dieser Gesetzeslage. Wird ein Hund als „gefährlich“ eingestuft, unterliegt er zumeist einer Leinen- und Maulkorbpflicht. Er darf nur von einer Person mit Erlaubnis geführt werden.

Die Aufführung dieser Hunderassen im Hundegesetz wird auch als Rasseliste bezeichnet bzw. diese nach Gesetz gefährlichen Hunde werden auch als Listenhunde oder umgangssprachlich auch als Kampfhunde bezeichnet. Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, braucht im Übrigen die Erlaubnis der zuständigen örtlichen Behörde.

Auflagen für das Halten gefährlicher Hunde

Für das Halten gefährlicher Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Erlaubnis: Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis erhält nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit zum Halten eines gefährlichen Hundes nachweisen kann. Zusätzlich benötigt der Halter einen positiven Wesenstest des Hundes und den Nachweis, dass der Hund eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung zu Verfügung hat (Räumlichkeiten und Freianlagen).
  • Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung zu erbringen.
  • Zum Nachweis der Zuverlässigkeit müssen Halter eines gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis vorweisen können.
  • Leinenpflicht: Außerhalb eines befriedeten Besitztums (dein Haus, deine Wohnung, geschütztes Grundstück) sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Eine Leinenpflicht ist ebenfalls in der Brut und Setzzeit verpflichtend. Diese beginnt am 1. April und endet am 15. Juli. In diesem Zeitraum dürfen keine Hunde unangeleint in der freien Landschaft, insbesondere auf Äckern, Wiesen, Weiden, Heiden, Moor- und Ödflächen, in größeren Baumbeständen sowie auf Deichen außerhalb des bebauten Stadtgebietes geführt werden.
  • Maulkorbpflicht: Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
  • Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
  • Haftpflichtversicherung: Für die durch einen Hund, der älter als sechs Monate ist, verursachten Schäden ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro und für Personenschäden von 250.000 Euro abzuschließen und aufrechtzuhalten.

Fazit: Wenn du mit dem Gedanken spielst, dir einen der hier genannten Listenhunde zuzulegen, dann informiere dich sehr genau, ob du diese Rasse entsprechend der bestehenden Auflagen zur Hundehaltung halten kannst.

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