Bild der Saarschleife, als Titelbild für die Regeln zur Hundehaltung im Saarland

Regelungen zur Hundehaltung in Saarland

In Saarland sind die Voraussetzungen zur Haltung von Hunden in der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden festgehalten. In diesem Gesetz werden Hunderassen im Wesentlichen nach diesen Kategorien unterteilt:

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  1. Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unterstellt werden (gefährliche Rassen).
  2. Rassen, die im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden. Bei diesen Hunden besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen.

Grundsätzlich geht es mit diesem Gesetz darum, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in Saarland zusammen.

Besteht in Saarland eine Leinenpflicht?

Eine allgemeine Leinenpflicht für alle Hunde gibt es nicht, aber Hunde müssen in Saarland generell in folgenden öffentlichen Räumen an der Leine geführt werden:

  1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Allerdings gilt eine generelle Leinenpflicht für jeden Hund vom 1. April bis zum 15. Oktober jeden Jahres. In dieser Zeit beginnt die Brut- und Aufzuchtzeit von Wildtieren im Bundesland Saarland. Gleiches gilt laut saarländischem Naturschutzgesetz. Dort dürfen alle landwirtschaftlich genutzten Flächen vom 1. April bis zum 15. Oktober nicht betreten werden.

Wichtig: für gefährliche Hunde gelten gesonderte/andere Regelungen!

Gefährliche Hunde

Zur Kategorie 1 gehören nach der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden in Saarland Rassen, denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unterstellt werden (gefährliche Rassen). Für die erste Kategorie sind folgende Hunderassen im Bundesland Saarland aufgelistet:

Voraussetzungen für Gefährlichkeit

Zur Kategorie 2 sind nach der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden in Saarland Rassen, die:

  1. mit hoher Wahrscheinlichkeit, Menschen oder Tiere beißen oder bedrohlich anspringen,
  2. dazu neigen, Wild oder Vieh außerhalb der Jagd oder des Hütebetriebs zu hetzen oder zu reißen
  3. bei denen eine durch Zucht, Ausbildung oder Erziehung entwickelte, über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Aggressivität, Schärfe oder eine andere, in ihrer Wirkung Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft anzunehmen ist.

Kann der Halter aber einen Wesenstest vorlegen, der dem Hund bescheinigt, dass keine gesteigerte Aggression oder Gefährlichkeit vorliegt, wird der Hund von allen Auflagen befreit.

Die Aufführung dieser Hunderassen im Hundegesetz wird auch als Rasseliste bezeichnet bzw. diese nach Gesetz gefährlichen Hunde werden auch als Listenhunde oder umgangssprachlich auch als Kampfhunde bezeichnet. Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, braucht im Übrigen die Erlaubnis der zuständigen örtlichen Behörde.

Auflagen für das Halten gefährlicher Hunde

Für das Halten gefährlicher Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Erlaubnis: Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis erhält nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit zum Halten eines gefährlichen Hundes nachweisen kann. Zusätzlich muss ein Nachweis vorgelegt werden, dass der Hund eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung zu Verfügung hat (Räumlichkeiten und Freianlagen). An jedem Zugang zum Besitztum oder zur Wohnung ist ein Warnschild im Mindestformat 15 mal 21 cm mit der deutlich lesbaren Aufschrift „Vorsicht – gefährlicher Hund“ anzubringen. Außerdem wird der Nachweis über die fällige Hundesteuer und über die Mikrochipmarkierung und Mikrochipnummer benötigt.
  • Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung zu erbringen.
  • Zum Nachweis der Zuverlässigkeit müssen Halter eines gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis vorweisen können.
  • Leinenpflicht: Außerhalb eines befriedeten Besitztums (dein Haus, deine Wohnung, geschütztes Grundstück) sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Die gilt natürlich auch für alle öffentlichen Räume.
  • Maulkorbpflicht: Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
  • Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Fazit: Wenn du mit dem Gedanken spielst, dir einen der hier genannten Listenhunde zuzulegen, dann informiere dich sehr genau, ob du diese Rasse entsprechend der bestehenden Auflagen zur Hundehaltung halten kannst.

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