Bild der Stadt Köln zur symbolischen Darstellung der Regeln zu Hundehaltung in Nordrhein-Westfalen.

Regeln zur Hundehaltung in Nordrhein-Westfalen

In NRW sind die Voraussetzung zur Haltung von Hunden im Landeshundegesetz von Nordrhein-Westfalen (LHundG) festgehalten. In diesem Gesetz werden Hunde nach vier Kategorien klassifiziert:

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  1. gefährliche Hunde
  2. Hunde bestimmter Rassen
  3. große Hunde
  4. kleine Hunde (= alle Hunde, die nicht unter 1.-3. fallen)

Grundsätzlich geht es mit diesem Gesetz darum, sicherzustellen, dass Hunde so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte und Regelungen zur Hundehaltung in NRW zusammen.

Besteht in NRW eine Leinenpflicht?

Eine allgemeine Leinenpflicht für alle Hunde gibt es nicht, aber Hunde müssen in NRW generell in folgenden öffentlichen Räumen an der Leine geführt werden:

  1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Wichtig: für gefährliche Hunde gelten gesonderte/andere Regelungen!

Welche Hunde gelten als gefährliche Hunde?

Gefährliche Hunde sind nach dem Landeshundegesetz von Nordrhein-Westfalen Hunde, bei denen eine gesteigerte Aggressivität vermutet oder im Einzelfall festgestellt wurde. Die Liste der gefährlichen Hunde umfasst in NRW:

Die Aufführung dieser Hunderassen im Hundegesetz wird auch als Rasseliste bezeichnet bzw. diese nach Gesetz gefährlichen Hunde werden auch als Listenhunde oder umgangssprachlich auch als Kampfhunde bezeichnet. Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, braucht im Übrigen die Erlaubnis der zuständigen örtlichen Behörde.

Auflagen für das Halten gefährlicher Hunde

Für das Halten gefährlicher Hunde gelten besondere Regelungen und Auflagen, die zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Erlaubnis: Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis erhält nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist und die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit zum Halten eines gefährlichen Hundes nachweisen kann.
  • Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen.
  • Zum Nachweis der Zuverlässigkeit müssen Halter eines gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis vorweisen können.
  • Leinenpflicht: Außerhalb eines befriedeten Besitztums (dein Haus, deine Wohnung, geschütztes Grundstück) sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche.
  • Maulkorbpflicht: Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
  • Eine Befreiung von der Leinenpflicht und/oder Maulkorbzwang kann beantragt werden, wenn der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
  • Anzeige- und Mitteilungspflicht: Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Was sind Hunde bestimmter Rassen?

Das Landeshundegesetz von Nordrhein-Westfalen erfasst unter der Kategorie „Hunde bestimmter Rassen“ weitere Hunderassen, für die praktisch die gleichen Regelungen gelten wie für gefährliche Hunde – lediglich die Erteilung der Erlaubnis zum Halten dieser Rassen ist etwas weniger streng geregelt. Als „Hunde bestimmter Rassen“ gelten:

Auch diese Rassen gelten somit in NRW als Listenhunde. Für die gelten gleichermaßen die oben genannten Auflagen zur Haltung gefährlicher Hunde (Erlaubnispflicht, Leinenpflicht, Maulkorbpflicht, Anzeige- und Mitteilungspflicht).

Welche Auflagen gelten in NRW für große Hunde?

Als große Hunde gelten nach dem NRW-Hundegesetz Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (Schulterhöhe hinterm Kopf) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Für diese Hunde gelten folgende Bestimmungen:

  • Die Haltung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen
  • Nachweis von Sachkunde (Ausstellung z.B. durch Tierarzt) und Zuverlässigkeit
  • Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip
  • Abschluss und Nachweis einer Hundehaftpflichtversicherung
  • Leinenpflicht außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche.

Fazit: Wenn du mit dem Gedanken spielst, dir einen der hier genannten Listenhunde zuzulegen, dann informiere dich sehr genau, ob du diese Rasse entsprechend der bestehenden Auflagen zur Hundehaltung halten kannst.

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